Verordnung
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Art. 16 Aufstellung über die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeit
1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
2 Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
3 Für Führer und Führerinnen, deren Tageslenkzeit aufgrund einer summarischen Überprüfung der Fahrtschreiber-Aufzeichnungen offensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforderlich. 4 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die Schweiz möglich ist.103 4bis Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Aufstellung aushändigen.104 5 Arbeitgeber sowie selbständigerwerbende Führer und Führerinnen, die die Aufstellung oder die Verwaltung der Speicherdaten durch Dritte ausführen lassen, bleiben für die Richtigkeit der Angaben, die Sicherung und Aufbewahrung der heruntergeladenen Daten sowie deren Vollständigkeit verantwortlich.105 6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.106 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239). |