1 Fahrerkarten werden Führern und Führerinnen erteilt, die einen Lernfahr- oder Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) der Kategorien B, C, D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Spezialkategorie F (Art. 3 VZV63) besitzen. Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die einen schweizerischen Führerausweis benötigen (Art. 42 Abs. 3bis VZV), dürfen keine Fahrerkarten erteilt werden, wenn sie Wohnsitz in einem EU-Staat haben.64
2 Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet die Daten der gesuchstellenden Person nach Anhang 2 Ziffer 212 der Verordnung vom 30. November 201865 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV).66
3 Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.
4 Pro Führer oder Führerin darf nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden. Sie ist persönlich und nicht übertragbar.
5 Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, so kann er oder sie beim Bundesamt für Strassen ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Bundesamt für Strassen abgegeben werden.67
6 Fahrerkarten müssen dem Bundesamt für Strassen bei Änderungen nach Artikel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.68
7 Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, zu melden.
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
63 SR 741.51
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 20072191).
65 SR 741.58
66 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3905).