Verordnung
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Art. 11 Wöchentlicher Ruhetag
1 Jede Woche hat der Arbeitnehmer einen Ruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Die tägliche Ruhezeit (Art. 9) muss unmittelbar vorausgehen oder folgen. Der Ruhetag muss, abgesehen von den Ausnahmen nach Absatz 2, auf einen Sonntag oder Feiertag fallen; er soll am Wohnort zugebracht werden können. 2 Dem Arbeitnehmer, der zu Sonntagsarbeiten herangezogen werden muss, sind im Jahr wenigstens 20 Ruhetage an einem Sonntag oder einem Feiertag zu gewähren.38 Die 24-stündige Ersatzruhe für Sonntagsarbeit ist an einem der sechs Werktage zu gewähren, die dem betreffenden Sonntag unmittelbar vorausgehen oder folgen; sie darf nicht nach 06.00 Uhr beginnen und nicht vor 20.00 Uhr enden. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Arbeitstage liegen. 3 Der Ruhetag gilt als an einem Sonntag oder Feiertag bezogen, wenn von den zusammenhängenden 24 Stunden mindestens 18 auf den Sonntag oder Feiertag fallen. 4 Der selbständigerwerbende Führer hat innert zweier Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Tage mit beruflicher Tätigkeit liegen. 5 Am Ruhetag (Abs. 1 und 4) darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden. 38Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4028). |