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Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
vom 26. September 2014 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 38
1 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.
2 Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.
3 Das EDA kann mit den Institutionen nach Absatz 1 Leistungsvereinbarungen abschliessen; darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.