Automobilsteuergesetz
(AStG)

vom 21. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 20 Verjährung der Steuerforderung

1 Die Steu­er­for­de­rung ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen:

a.
wenn die steu­er­pflich­ti­ge Per­son die Steu­er­for­de­rung an­er­kennt;
b.
durch je­de Amts­hand­lung, mit der die Steu­er­for­de­rung bei der steu­er­pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

3 Mit je­der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rungs­frist neu zu lau­fen.

4 Die Steu­er­for­de­rung ver­fällt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

BGE

122 I 351 () from 16. Dezember 1996
Regeste: Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 836 ZGB; kantonales Steuerpfandrecht für Liquidationsgewinnsteuer. Die Frage der Vereinbarkeit eines kantonalen Steuerpfandrechts mit dem Bundeszivilrecht ist keine Zivilrechtsstreitigkeit; daher ist nicht die Berufung, sondern die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Klarstellung der schwankenden Rechtsprechung) (E. 1). Ein Steuerpfandrecht zur Sicherung der Liquidationsgewinnsteuer ist insoweit zulässig, als der Liquidationsgewinn auf eine Wertsteigerung des Grundstücks zurückgeht, nicht aber, soweit er auf andere Faktoren zurückzuführen ist (Präzisierung der Praxis) (E. 2).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

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