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Art. 1 Steuerbefreiungen
1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
2 Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20053, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.4 3 Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
4 Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. 3 SR 631.0 4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). |