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Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
vom 17. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2017)
Art. 4Spezialprüfungen
1 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den Schweizer Prüfungsstandards geprüft werden.
2 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden.