Verordnung
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Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung 6
1 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Qualitätssicherungsstandards 1 (QS 1) sichern. 2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach QS 1 als auch nach den International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) sichern. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
