Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
vom 17. März 2008 (Stand am 1. Oktober 2017)
Art. 7Gegenstand der Überprüfung
1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:
a.
die Zulassungsunterlagen und der jährliche Bericht an die Aufsichtsbehörde vollständig und richtig sind;
b.
das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen die Vorschriften und Standards zur Unabhängigkeit, zur internen Qualitätssicherung und zu den erbrachten Revisionsdienstleistungen einhält.
2 Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung.