Verordnung
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Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung 17
1 Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann (Art. 730c OR18). 2 Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren. 3 Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Artikel 12 RAG19 muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann. 4 Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
