Verordnung
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Art. 4 Spezialprüfungen
1 Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200510 (RAG) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den SA-CH und den Schweizer Prüfungsstandards von «Expertsuisse» (PS) geprüft werden.11 2 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 18. Nov. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 724). |
