Verordnung
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Art. 7 Gegenstand der Überprüfung
1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:
2 Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung. |
