Verordnung
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)

vom 17. März 2008 (Stand am 15. Dezember 2022)


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Art. 9 Ankündigung der Überprüfung

Die Über­prü­fung wird dem Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men in der Re­gel an­ge­kün­digt. Wenn der Zweck der Über­prü­fung es ver­langt, kann auf die An­kün­di­gung ver­zich­tet wer­den.

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