Verordnung
über die Anlagestiftungen
(ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Oktober 2020)


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Art. 1 Anlegerkreis

(Art. 53k Bst. a BVG)

Den An­le­ger­kreis ei­ner An­la­ge­stif­tung bil­den kön­nen:

a.
Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen so­wie sons­ti­ge steu­er­be­frei­te Ein­rich­tun­gen mit Sitz in der Schweiz, die nach ih­rem Zweck der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge die­nen; und
b.
Per­so­nen, die kol­lek­ti­ve An­la­gen der Ein­rich­tun­gen nach Buch­sta­be a ver­wal­ten, von der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­mark­tauf­sicht (FIN­MA) be­auf­sich­tigt wer­den und bei der Stif­tung aus­sch­liess­lich Gel­der für die­se Ein­rich­tun­gen an­le­gen.

BGE

116 IB 73 () from 4. Mai 1990
Regeste: BG über die Anlagefonds (SR 951.31). Auflösung eines widerrechtlichen Anlagefonds, dessen Leitung nie eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit beantragt und erhalten hat. 1. Es handelt sich jedenfalls dann um eine gemeinschaftliche Kapitalanlage im Sinne von Art. 2 AFG, wenn die Fondsleitung nicht in der Lage ist, die einzelnen Guthaben der Anleger unter Hinweis auf die konkrete Verwendung und den genauen Bestand ihrer Vermögen zu individualisieren, sondern sich auf eine allgemeine Auskunft beschränken muss (E. 2). 2. Ist eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit nie beantragt worden, so sind die Art. 44 ff. AFG nur sinngemäss anwendbar. Hingegen finden Auflösung und Liquidation ihre gesetzliche Grundlage in Art. 28 und 43 AFG. Haben sich die Anleger auf eine rein spekulative Anlagetätigkeit eingelassen, kann die Aufsichtsbehörde die Gesetzmässigkeit herbeiführen, indem sie die sofortige Auflösung des nicht bewilligten Fonds anordnet. Dabei braucht sie die Folgen, welche diese Massnahme für die Anleger bewirken kann, nicht zu berücksichtigen, da Spekulanten vom Gesetz nur mittelbar geschützt werden (E. 4). 3. Die Aufgaben des Sachwalters bedingen (in Analogie zu Art. 46 Abs. 2 AFG) den vollen Zugriff auf den widerrechtlichen Anlagefonds (E. 5).

143 V 208 (9C_304/2016) from 23. Mai 2017
Regeste: Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5).

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