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Art. 10 Aufgaben
(Art. 52c, 53k Bst. d und 62a Abs. 2 Bst. a und b BVG) 1 Für die Aufgaben der Revisionsstelle gilt Artikel 52c BVG sinngemäss. 2 Bei Sacheinlagen prüft die Revisionsstelle den Bericht nach Artikel 20 Absatz 3 und bei Sacheinlagen in Immobilien zusätzlich, ob Artikel 41 Absatz 4 eingehalten ist. 3 Ferner beurteilt sie Begründungen der Stiftungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 41 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Artikeln 92 und 93 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200615 (KKV) ergeben. 4 Nach der Aufhebung einer Anlagegruppe bestätigt sie dem Stiftungsrat die ordnungsgemässe Durchführung. 5 Sie erfüllt die Anweisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 62a Absatz 2 BVG. Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle zur Prüfung der Detailorganisation anhalten und einen entsprechenden Bericht einfordern. Sie kann gestützt auf den Revisionsstellenbericht auf eine eigene Prüfung verzichten. 6 Die Revisionsstelle kann unangemeldete Zwischenprüfungen durchführen. 15 SR 951.311 |