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Art. 11
1 Vor der Bildung einer Immobilien-Anlagegruppe (Art. 27) beauftragt die Stiftung mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Schätzungsexperten oder -expertinnen. 2 Von ausländischen Experten oder Expertinnen erstellte Gutachten zu Immobilienanlagen im Ausland müssen durch eine Person nach Absatz 1 auf die korrekte Anwendung der im Reglement vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze hin geprüft werden, und das Ergebnis des ausländischen Gutachtens muss ihr plausibel erscheinen. 3 Sämtliche Experten und Expertinnen müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und unabhängig sein. Die Aufsichtsbehörde kann dazu den Anlagestiftungen im Einzelfall Vorgaben machen.16 16 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |