Art. 13 Regelungsbereiche
(Art. 53k Bst. c, d und e BVG) 1 Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte. 2 Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen. 3 Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
4 Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren. 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |