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Art. 18 Allgemeine Bestimmungen
(Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement regeln Inhalt, Wert, Ausgabe, Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen sowie die diesbezügliche Information der Anleger. 2 Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen. Statuten oder Reglement können die Möglichkeit der Zession von Ansprüchen unter den Anlegern für begründete Einzelfälle sowie für wenig liquide Anlagegruppen unter der Voraussetzung einer vorgängigen Zustimmung der Geschäftsführung vorsehen. |