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Art. 19 Kapitalzusagen 22
(Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur-Anlagegruppen sowie bei Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. 2 Sehen sie diese Möglichkeit vor, so regeln sie die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann zu den Kapitalzusagen Auflagen machen. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793). |