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Art. 2 Anlegerstatus
(Art. 53k Bst. a und e BVG) 1 Wer als Anleger in eine Anlagestiftung aufgenommen werden will, muss bei der Stiftung ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen und darin nachweisen, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt. Die Stiftung entscheidet über die Aufnahme. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. 2 Der Status als Anleger ist gegeben, solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht. 3 Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern den Grundsatz der Gleichbehandlung. |