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Verordnung
über die Anlagestiftungen
(ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 22 Verwendungszweck

(Art. 53k Bst. b BVG)

1 Die Stif­tung kann ihr Stamm­ver­mö­gen als Be­triebs­ka­pi­tal, zur An­la­ge und zur Be­glei­chung der Li­qui­da­ti­ons­kos­ten ver­wen­den.

2 Nach der Auf­bau­pha­se, spä­tes­tens aber drei Jah­re nach der Grün­dung, ist die Ver­wen­dung als Be­triebs­ka­pi­tal nur noch so weit zu­läs­sig, als da­durch der Be­trag des Stamm­ver­mö­gens das bei der Grün­dung er­for­der­li­che Wid­mungs­ver­mö­gen nicht un­ter­schrei­tet.