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Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen
(Art. 53k Bst. b‒d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht. 2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:
3 Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |