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Art. 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen 36
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 237 dürfen von Anlagegruppen überschritten werden, wenn diese:
2 Die Stiftung muss Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 durch diese Anlagegruppen mindestens einmal pro Quartal veröffentlichen. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 näher umschreiben. 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 37 SR 831.441.1 |