|
Art. 36 Auskunft
(Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Die Anleger können von der Stiftung jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen verlangen. 2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin des Stiftungsrats verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. |