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Art. 38 Allgemeine Bestimmungen
(Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG) 1 Für die Anlagestiftungen gilt Artikel 47 BVV 261 über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und Rechnungslegung. 2 Für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen ist gesondert Buch zu führen. 3 Die Aufsichtsbehörde kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Vermögensrechnung und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen. 4 Bei den Anlagegruppen sind die Veränderungen des Netto-Anlagevermögens während des Geschäftsjahres und die Verwendung des Erfolgs ausreichend offenzulegen. Dasselbe gilt sinngemäss für das Stammvermögen. 5 Die Verwaltungskosten sind in der Jahresrechnung vollständig aufzuführen. Sie sind in den Rechnungen für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen auszuweisen und im Anhang zu erläutern. 6 Verwaltungskosten, die bei Dritten zulasten der Stiftung anfallen und von diesen nicht direkt in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufzuführen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, so ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an der Anlagegruppe im Anhang zu nennen. 7 Die Anlagestiftungen weisen im Jahresbericht für jede Anlagegruppe Kennzahlen zu den Kosten, den Renditen und den Risiken aus. Die Aufsichtsbehörde gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht absehen. 8 Die Aufsichtsbehörde kann einer Anlagestiftung im Interesse der Anleger, unabhängig von den Vorgaben nach Artikel 47 BVV 2, zusätzliche Publikationsauflagen für den Anhang machen. 61 SR 831.441.1 |