Verordnung
über die Anlagestiftungen
(ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 38 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG)

1 Für die An­la­ge­stif­tun­gen gilt Ar­ti­kel 47 BVV 261 über die Ord­nungs­mäs­sig­keit der Buch­füh­rung und Rech­nungs­le­gung.

2 Für das Stamm­ver­mö­gen und für die ein­zel­nen An­la­ge­grup­pen ist ge­son­dert Buch zu füh­ren.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de kann zur Glie­de­rung der Jah­res­rech­nung wei­te­re Vor­ga­ben ma­chen. In der Jah­res­rech­nung sind die Ver­mö­gens­rech­nung und die Er­folgs­rech­nung so­wie der An­hang als sol­che zu be­zeich­nen.

4 Bei den An­la­ge­grup­pen sind die Ver­än­de­run­gen des Net­to-An­la­ge­ver­mö­gens wäh­rend des Ge­schäfts­jah­res und die Ver­wen­dung des Er­folgs aus­rei­chend of­fen­zu­le­gen. Das­sel­be gilt sinn­ge­mä­ss für das Stamm­ver­mö­gen.

5 Die Ver­wal­tungs­kos­ten sind in der Jah­res­rech­nung voll­stän­dig auf­zu­füh­ren. Sie sind in den Rech­nun­gen für das Stamm­ver­mö­gen und für die ein­zel­nen An­la­ge­grup­pen aus­zu­wei­sen und im An­hang zu er­läu­tern.

6 Ver­wal­tungs­kos­ten, die bei Drit­ten zu­las­ten der Stif­tung an­fal­len und von die­sen nicht di­rekt in Rech­nung ge­stellt wer­den, sind im An­hang auf­zu­füh­ren. Las­sen sich sol­che Kos­ten nicht be­zif­fern, so ist der An­teil des bei den Drit­ten ver­wal­te­ten Ver­mö­gens am Stamm­ver­mö­gen oder an der An­la­ge­grup­pe im An­hang zu nen­nen.

7 Die An­la­ge­stif­tun­gen wei­sen im Jah­res­be­richt für je­de An­la­ge­grup­pe Kenn­zah­len zu den Kos­ten, den Ren­di­ten und den Ri­si­ken aus. Die Auf­sichts­be­hör­de gibt die mass­ge­bli­chen Kenn­zah­len vor. Sie kann in be­grün­de­ten Fäl­len von der Pu­bli­ka­ti­ons­pflicht ab­se­hen.

8 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ei­ner An­la­ge­stif­tung im In­ter­es­se der An­le­ger, un­ab­hän­gig von den Vor­ga­ben nach Ar­ti­kel 47 BVV 2, zu­sätz­li­che Pu­bli­ka­ti­ons­auf­la­gen für den An­hang ma­chen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden