Verordnung
über die Anlagestiftungen
(ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen

(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

1 Rück­er­stat­tun­gen so­wie Ver­triebs- und Be­treu­ungs­ent­schä­di­gun­gen sind so­weit mög­lich in der Er­folgs­rech­nung der be­tref­fen­den An­la­ge­grup­pen, an­dern­falls im An­hang der Jah­res­rech­nung aus­zu­wei­sen.

2 Sie sind im An­hang der Jah­res­rech­nung zu er­läu­tern. Wur­den kei­ne Rück­er­stat­tun­gen oder Ent­schä­di­gun­gen er­bracht, so ist dies aus­drück­lich fest­zu­hal­ten.

3 Rück­er­stat­tun­gen an die Stif­tung sind voll­stän­dig der ent­spre­chen­den An­la­ge­grup­pe gut­zu­schrei­ben.

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