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Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen
(Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Bei der Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anleger und deren frühzeitige Information zu achten. 2 Gleichzeitig mit den Anlegern ist die Aufsichtsbehörde über die geplante Aufhebung der Anlagegruppe zu informieren. |