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Art. 44b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. Juni 2019 68 1 Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 an die geänderten Bestimmungen anpassen. 2 Für die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats nach Artikel 5 und die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |