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Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation
(Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf. 2 Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle. 3 Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein. |