|
|
|
Art. 16 Gebühren und Kosten
(Art. 53k Bst. c, d und e BVG) 1 Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen. 2 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein. |
