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Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde
(Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:
2 Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet. 3 Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen. 4 Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793). |