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Art. 20 Sacheinlagen
(Art. 53k Bst. e BVG) 1 Der Gegenwert des Emissionspreises von Ansprüchen ist grundsätzlich in bar zu erbringen. 2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen.24 2bis Der faire Wert von Sacheinlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, muss:
2ter Dieser Wert muss durch mindestens einen Experten oder eine Expertin geschätzt werden, der oder die unabhängig und qualifiziert ist.26 2quater Bei Anteilen von nicht kotierten Fonds oder bei Ansprüchen von Anlagegruppen ist auf den jeweiligen Netto-Inventarwert abzustellen.27 3 Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht, in dem die Sacheinlagen der Anleger einzeln mit ihrem Marktwert am Stichtag der Übertragung sowie die dafür ausgegebenen Ansprüche aufgeführt werden. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |