|
Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen
(Art. 53k Bst. e BVG) 1 Statuten oder Reglement können vorsehen, dass der Stiftungsrat oder geschäftsführende Dritte die Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in einer Anlagegruppe investierten Anleger vorübergehend einstellen können. 2 Sie können vorsehen, dass Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen bei deren Bildung vom Stiftungsrat befristet und für Rücknahmen geschlossen werden können. Für Anlagegruppen nach Artikel 28 Absatz 3 müssen sie die Schliessung für Rücknahmen vorschreiben. 3 Sie dürfen bei geschlossenen Anlagegruppen nach Absatz 2 die Ausgabe von Ansprüchen nach der Bildung der Anlagegruppe lediglich bei Abruf bestehender Kapitalzusagen zulassen. 4 Sie können vorsehen, dass der Stiftungsrat bei Bildung einer Anlagegruppe in begründeten Fällen eine Haltefrist von höchstens fünf Jahren festlegen kann. 5 Sie können dem Stiftungsrat oder geschäftsführenden Dritten die Befugnis einräumen, unter ausserordentlichen Umständen, insbesondere bei Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu zwei Jahre aufzuschieben. 6 Wird die Rücknahme aufgeschoben, so muss die Geschäftsführung dies den betroffenen Anlegern umgehend mitteilen. Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises ist auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. |