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Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen
(Art. 53k Bst. b‒d BVG) 1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten.32 2 Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden. 3 Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |