(Art. 53k Bst. d BVG)
1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:47
- a.
- Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
- b.
- Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
- c.
- Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
- d.48
- Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
- 1.
- die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
- 2.
- in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
- 3.
- aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
- e.49
- Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
2 Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
3 Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
- a.
- Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
- b.50
- kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
- c.
- Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).