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Art. 3 Einberufung und Durchführung
(Art. 53k Bst. c und e BVG) 1 Für die Einberufung und die Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–703 des Obligationenrechts2 sinngemäss.3 2 Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Anlagevermögen. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 205). |