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Art. 30 Kollektive Anlagen
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Anlagevermögen darf nur in angemessen diversifizierten kollektiven Anlagen nach Artikel 56 Absatz 2 BVV 251 mit ausreichender Informations- und Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.52 2 Unzulässig sind kollektive Anlagen, die für die Anleger Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen. 3 Anlagevermögen darf in schweizerischen kollektiven Anlagen angelegt werden, wenn die kollektive Anlage:
3bis Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage ist auf höchstens 20 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe zu beschränken; er darf mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, wenn:
3ter Die Stiftung muss die Anleger bei Anlagen nach Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 3bis Buchstabe c über die mit dieser Investition verbundenen Risiken schriftlich informieren.56 4 Die Anlage in kollektiven Anlagen darf die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung nicht beeinträchtigen. 52 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793). 54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019 (AS 2019 2221). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). 56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). |
