|
Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte
(Art. 53k Bst. d BVG) 1 Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200657 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar. 2 Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig. BGE
128 II 34 () from 6. November 2001
Regeste: Art. 48 LwG; Art. 19 Abs. 1 lit. a SV; Verteilung des Zollkontingents für Nierstücke. Das System, welches die neue Schlachtviehverordnung für die Verteilung der Anteile am Zollkontingent für Schlachtvieh und Fleisch von "Tieren der Rindviehgattung" (insbesondere auch für Nierstücke) vorsieht, verstösst nicht gegen die Grundsätze von Art. 48 LwG. |