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Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen
(Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. 2 Sie sind nur zulässig bei:
3 Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. 4 Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. 58 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793). |