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Art. 35 Information
(Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG) 1 Jedem Anleger sind bei der Aufnahme in die Stiftung die massgeblichen Stiftungssatzungen zu übergeben. Änderungen der Satzungen sind ihm in geeigneter Weise mitzuteilen. 2 Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
3 Die Aufsichtsbehörde kann im Interesse der Anleger zusätzliche Angaben verlangen. 4 Ausser bei Immobilien-Anlagegruppen sind zusätzlich mindestens vierteljährlich die Kennzahlen nach Artikel 38 Absatz 7 zu veröffentlichen. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |