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Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen
(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) Tochtergesellschaften im Stammvermögen, Beteiligungen im Stammvermögen nach Artikel 25 und Tochtergesellschaften von Anlagegruppen sind in der Jahresrechnung jeweils bei diesen Vermögen zu konsolidieren. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen und der Stiftung auftragen, die Jahresrechnung und den Revisionsstellenbericht zu den Tochtergesellschaften und Beteiligungen mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen. |