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Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen
(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Rückerstattungen sowie Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen sind soweit möglich in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppen, andernfalls im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. 2 Sie sind im Anhang der Jahresrechnung zu erläutern. Wurden keine Rückerstattungen oder Entschädigungen erbracht, so ist dies ausdrücklich festzuhalten. 3 Rückerstattungen an die Stiftung sind vollständig der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben. |