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Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
6. Juni 2014 71 1 Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen. 2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015. 71 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141585). |