Verordnung
über die Anlagestiftungen
(ASV)


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Art. 5 Zusammensetzung und Wahl

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Der Stif­tungs­rat be­steht aus min­des­tens drei fach­kun­di­gen Mit­glie­dern.

2 Die Mit­glie­der und die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent des Stif­tungs­ra­tes wer­den von der An­le­ger­ver­samm­lung ge­wählt. Da­bei dür­fen der Stif­ter, des­sen Rechts­nach­fol­ger und Per­so­nen, die mit dem Stif­ter wirt­schaft­lich ver­bun­den sind, höchs­tens von ei­nem Drit­tel des Stif­tungs­ra­tes ver­tre­ten wer­den. Die An­le­ger­ver­samm­lung kann ihr Recht, die Prä­si­den­tin oder den Prä­si­den­ten zu wäh­len, in den Sta­tu­ten auf den Stif­tungs­rat über­tra­gen.5

3 Der ers­te Stif­tungs­rat wird durch den Stif­ter er­nannt. Die Sta­tu­ten kön­nen dem Stif­ter oder des­sen Rechts­nach­fol­ger das Recht zu­er­ken­nen, im Fal­le des vor­zei­ti­gen Rück­tritts ei­nes Stif­tungs­rats­mit­glieds einen Er­satz zu er­nen­nen. Die Amts­zeit die­ses Stif­tungs­rats­mit­glieds dau­ert bis zur nächs­ten Sit­zung der An­le­ger­ver­samm­lung.6

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Ju­ni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 21. Ju­ni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

BGE

116 IB 73 () from 4. Mai 1990
Regeste: BG über die Anlagefonds (SR 951.31). Auflösung eines widerrechtlichen Anlagefonds, dessen Leitung nie eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit beantragt und erhalten hat. 1. Es handelt sich jedenfalls dann um eine gemeinschaftliche Kapitalanlage im Sinne von Art. 2 AFG, wenn die Fondsleitung nicht in der Lage ist, die einzelnen Guthaben der Anleger unter Hinweis auf die konkrete Verwendung und den genauen Bestand ihrer Vermögen zu individualisieren, sondern sich auf eine allgemeine Auskunft beschränken muss (E. 2). 2. Ist eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit nie beantragt worden, so sind die Art. 44 ff. AFG nur sinngemäss anwendbar. Hingegen finden Auflösung und Liquidation ihre gesetzliche Grundlage in Art. 28 und 43 AFG. Haben sich die Anleger auf eine rein spekulative Anlagetätigkeit eingelassen, kann die Aufsichtsbehörde die Gesetzmässigkeit herbeiführen, indem sie die sofortige Auflösung des nicht bewilligten Fonds anordnet. Dabei braucht sie die Folgen, welche diese Massnahme für die Anleger bewirken kann, nicht zu berücksichtigen, da Spekulanten vom Gesetz nur mittelbar geschützt werden (E. 4). 3. Die Aufgaben des Sachwalters bedingen (in Analogie zu Art. 46 Abs. 2 AFG) den vollen Zugriff auf den widerrechtlichen Anlagefonds (E. 5).

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