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Art. 6 Aufgaben und Befugnisse
(Art. 53k Bst. c BVG) 1 Der Stiftungsrat nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht durch das Gesetz und die Stiftungssatzungen der Anlegerversammlung zugeteilt sind. 2 Er sorgt namentlich für eine angemessene Betriebsorganisation. 3 Er sorgt für eine der Grösse und Komplexität der Anlagestiftung angemessene interne Kontrolle und für eine ausreichende Kontrolle der mit übertragenen Aufgaben betrauten Personen. Er stellt die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicher.7 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |
