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Art. 7 Übertragung von Aufgaben
(Art. 53k Bst. c BVG) 1 Für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Anlagestiftung betrauten Personen gelten Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie die Artikel 48f–48l, ausgenommen die Artikel 48h Absatz 1 und 48i Absatz 1, der Verordnung vom 18. April 19848 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. 2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3 An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zugestimmt hat und die Bestimmungen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revisionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungsweise prüfen können.10 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |