Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
(Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 211 gelten sinngemäss. 2 Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.12 3 Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.13 4 Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.14 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). |