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Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen
1Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. 2Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. 2bisAsylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.2 3Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
3bisBestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.4 5Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.6 6Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.7 1 SR 172.021 |
