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Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
1Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. 2Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.1 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). |